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Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 62a StBerG: Was im Vertrag mit dem KI-Anbieter stehen muss
Von Saba Khalvashi, Co-Founder & Geschäftsführer
Veröffentlicht · Aktualisiert · Rechtsstand Oktober 2026
Ein KI-Tool, das mit Mandantendaten arbeitet, braucht einen Vertrag mit bestimmten Inhalten. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) wendet § 62a StBerG ausdrücklich auf KI-Anbieter an und spricht von einer Verschwiegenheitsvereinbarung. Dieser Beitrag zeigt, was sie enthalten muss und wie sie sich zum AV-Vertrag verhält. Den Gesamtrahmen beschreibt der Leitfaden KI in der Steuerkanzlei.
Warum reichen die üblichen Softwarebedingungen nicht?
Weil das Gesetz Inhalte vorschreibt, die ein gewöhnlicher Softwarevertrag nicht enthalten muss. Ein KI-Anbieter ist dabei kein verbotener Dritter: § 203 Abs. 3 StGB erlaubt die Offenbarung gegenüber Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit das erforderlich ist, und § 62a Abs. 1 StBerG gestattet Dienstleistern entsprechend den Zugang.
Diese Erlaubnis setzt voraus, dass die Kanzlei für die Verpflichtung zur Geheimhaltung sorgt. Unterlässt sie das und offenbart die mitwirkende Person ein Geheimnis unbefugt, ist nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB auch der Berufsträger strafbar. Personen beim Anbieter, die ein Geheimnis unbefugt offenbaren, sind nach Satz 1 derselben Vorschrift selbst strafbar.
Zugang heißt dabei nicht, dass beim Anbieter jemand mitliest. Nach den Hinweisen der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zur Parallelnorm genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme.
Was muss im Vertrag stehen?
Drei Inhalte schreibt § 62a Abs. 3 StBerG zwingend vor, dazu kommt die Textform. Die Tabelle ergänzt die Punkte, die aus den übrigen Absätzen und aus der DSGVO folgen.
| Prüfpunkt | Grundlage | Was die Kanzlei sicherstellt |
|---|---|---|
| Form | § 62a Abs. 3 Satz 1 StBerG | Vertrag in Textform, abgelegt in der geltenden Fassung |
| Verschwiegenheit | Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 | Ausdrückliche Verpflichtung des Anbieters zur Verschwiegenheit |
| Belehrung | Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 | Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung |
| Erforderlichkeit | Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 | Kenntnis fremder Geheimnisse nur, soweit zur Vertragserfüllung erforderlich |
| Weitere Personen | Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 | Festgelegt, ob der Anbieter sie heranziehen darf, und falls ja, Pflicht zur Verpflichtung in Textform |
| Ausland | Abs. 4 | Ort der Leistung bekannt, vergleichbarer Geheimnisschutz geprüft |
| Beendigung | Abs. 2 Satz 2 | Zusammenarbeit kann unverzüglich enden, wenn die Vorgaben nicht mehr gewährleistet sind |
| Auftragsverarbeitung | Art. 28 Abs. 3 DSGVO | AV-Vertrag geschlossen, separat oder im selben Dokument |
Die Inhalte nach Abs. 3 Satz 2 entfallen, soweit der Dienstleister für diese Leistung bereits gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (Abs. 7 Satz 2).
Wann muss der Vertrag vorliegen und in welcher Form?
Er muss vor dem ersten Zugang zu Mandantendaten vorliegen. Die BStBK verlangt, dass KI-Anbieter verpflichtet werden, „bevor sie Kenntnis von diesen Daten erlangen“. Das gilt auch für den Pilotbetrieb, weshalb eine Testphase mit unverfänglichen Daten beginnt.
Textform bedeutet nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, die den Erklärenden nennt und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Eine eigenhändige Unterschrift gehört nicht dazu. Der Datenträger muss die Erklärung aber unverändert wiedergeben können. Legen Sie deshalb die Fassung ab, die bei Vertragsschluss galt, statt sich auf eine Webseite zu verlassen, die sich ändern kann.
Wie verhält sich die Vereinbarung zum AV-Vertrag?
Sie ergänzt ihn, weil beide Verträge etwas anderes absichern. Der AV-Vertrag nach Art. 28 DSGVO betrifft personenbezogene Daten. Die Verschwiegenheit erfasst alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist, nach § 203 StGB auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. § 62a Abs. 8 StBerG stellt klar, dass die Datenschutzvorschriften unberührt bleiben.
Beide Pflichten lassen sich in einem Dokument erfüllen. Art. 28 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO verlangt, dass die befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Belehrung über strafrechtliche Folgen und die Pflicht, weitere Personen in Textform zu verpflichten, stehen dort nicht. Ein AV-Vertrag ohne diese Punkte reicht deshalb nicht aus.
Was gilt bei Unterauftragnehmern und im Ausland?
Die Pflicht zieht sich durch die Kette. Betreibt der Anbieter Modell oder Infrastruktur nicht selbst, muss der Vertrag regeln, ob er weitere Personen heranziehen darf, und ihm auferlegen, sie in Textform zu verpflichten. § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB erfasst auch die mitwirkende Person, die sich einer weiteren bedient, ohne für deren Verpflichtung zu sorgen. Lassen Sie sich die Liste der eingesetzten Unternehmen geben und fragen Sie, wie die Verpflichtung dort umgesetzt ist.
Werden Leistungen im Ausland erbracht, muss der dortige Geheimnisschutz nach § 62a Abs. 4 StBerG dem inländischen vergleichbar sein, es sei denn, der Schutz der Geheimnisse gebietet das nicht. Die BStBK empfiehlt deshalb europäische Anbieter oder Rechenzentren in der EU.
Wann braucht es zusätzlich die Einwilligung des Mandanten?
Wenn die Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Mandat dient (§ 62a Abs. 5 StBerG). Allgemeine Arbeitsmittel der Kanzlei fallen nach der BStBK nicht darunter. Ob KI bei der Bearbeitung eines einzelnen Mandats die Vorschrift auslöst, ist laut Kammer nicht zweifelsfrei zu beantworten. Bei sensiblen mandantenbezogenen Daten rät sie deshalb, die Einwilligung vorher einzuholen.
Diese Einwilligung ist eine andere als die zur Gesprächsaufnahme nach § 201 StGB, die der Beitrag Darf ein KI-Tool Mandantengespräche transkribieren? behandelt. Wie sich die Informationspflichten gegenüber Mandanten sortieren, zeigt Muss ich Mandanten sagen, dass ich KI einsetze?.
Was gilt für Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer?
Dasselbe, mit eigenen Normen. § 43e BRAO und § 50a WPO entsprechen § 62a StBerG in den Absätzen 1 bis 8. Die BRAK wendet § 43e BRAO ausdrücklich auf Anbieter von KI-Lösungen an.
Was tun, wenn ein Anbieter diese Zusagen nicht gibt?
Dann gehören keine Mandatsgeheimnisse in dieses Tool, es sei denn, der Mandant willigt ein und verzichtet ausdrücklich auf die Vorgaben (§ 62a Abs. 6 StBerG). Die BStBK weist darauf hin, dass ein solcher Vertrag je nach Anbieter aufwendig oder gar nicht zu bekommen ist. Sonst bleiben Anonymisierung, Pseudonymisierung oder der Verzicht auf das Tool. Zeigt sich die Lücke erst später, muss die Zusammenarbeit nach Abs. 2 Satz 2 unverzüglich enden. Weitere Prüfpunkte nennt der Beitrag Worauf achte ich bei der Auswahl eines Anbieters?.
TaxMeet (Next Intelligence GmbH, Berlin) ist für § 203 StGB konzipiert: Kein Meeting-Bot tritt dem Gespräch bei, die Erfassung läuft pro Teilnehmer auf dem Gerät, und nichts wird ohne menschliche Freigabe ausgeführt.
Häufige Fragen.
Muss die Verschwiegenheitsvereinbarung unterschrieben sein?
Das Gesetz verlangt Textform, keine eigenhändige Unterschrift. Nach § 126b BGB genügt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die den Erklärenden nennt.
Kann die Vereinbarung Teil des AV-Vertrags sein?
Ja. Entscheidend ist der Inhalt: Auch im selben Dokument müssen die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen, die Begrenzung der Kenntnisnahme und die Regelung zu weiteren Personen enthalten sein.
Gilt das auch, wenn beim Anbieter niemand die Daten liest?
Davon sollten Kanzleien ausgehen. Nach den Hinweisen der BRAK zur Parallelnorm § 43e BRAO kommt es nicht darauf an, ob der Anbieter tatsächlich Kenntnis nimmt. Es genügt, dass er die Möglichkeit dazu hat.
Muss der Anbieter auch seine Unterauftragnehmer verpflichten?
Ja, wenn er weitere Personen zur Vertragserfüllung heranzieht. Der Vertrag muss festlegen, ob er das darf, und ihm auferlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 62a StBerG, Inanspruchnahme von Dienstleistungen, abgerufen am 30. Oktober 2026
- Gesetze im Internet: § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen, abgerufen am 30. Oktober 2026
- Gesetze im Internet: § 43e BRAO, Inanspruchnahme von Dienstleistungen, abgerufen am 30. Oktober 2026
- Gesetze im Internet: § 50a WPO, Inanspruchnahme von Dienstleistungen, abgerufen am 30. Oktober 2026
- Gesetze im Internet: § 126b BGB, Textform, abgerufen am 30. Oktober 2026
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Fassung im Amtsblatt, abgerufen am 30. Oktober 2026
- Bundessteuerberaterkammer: FAQ: KI im steuerberatenden Berufsstand (Stand 27. Oktober 2026), abgerufen am 30. Oktober 2026
- Bundesrechtsanwaltskammer: Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), Stand Dezember 2024, abgerufen am 30. Oktober 2026
Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung.
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