Antwort
Was sagt die Bundessteuerberaterkammer zu KI? Die FAQ in 12 Punkten
Von Saba Khalvashi, Co-Founder & Geschäftsführer
Veröffentlicht · Aktualisiert · Rechtsstand September 2026
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat ihre FAQ zu KI im Berufsstand am 27. Oktober 2026 neu gefasst. Das Dokument ist 38 Seiten lang und basiert auf dem Rechtsstand September 2026. Dieser Beitrag ordnet die Aussagen ein, die im Kanzleialltag am meisten bewegen. Er ersetzt nicht die Lektüre des Originals.
Worum geht es in der BStBK-FAQ?
Die FAQ beantwortet in neun Kapiteln die Praxisfragen zum KI-Einsatz: von Kompetenzen und Kosten über Tool-Auswahl und Berufsrecht bis zu Qualitätssicherung, Dokumentation und Mandantenkommunikation. Ihre Grundlinie ist klar: KI ergänzt die Fachkenntnis, die Verantwortung bleibt beim Menschen.
Was sind die zwölf wichtigsten Aussagen?
- Keine Nutzungspflicht. KI einzusetzen ist freiwillig. Die Kammer rät dennoch, sich damit zu befassen, auch wegen des Fachkräftemangels.
- KI-Kompetenz gehört zu den Betreiberpflichten. Die FAQ spricht von ausreichender Kompetenz des Personals. Seit dem 27. Juli 2026 verlangt Art. 4 KI-VO Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen. Wer KI eigenverantwortlich in der Kanzlei einsetzt, ist in der Regel Betreiber im Sinne der Verordnung.
- Verantwortung bleibt beim Berufsträger. Jedes Ergebnis muss eine fachkundige Person prüfen und freigeben. Die BStBK vergleicht KI-Ergebnisse mit der Arbeit unerfahrener Mitarbeitender.
- Öffentliche KI-Dienste sind kein Ort für Mandantendaten. Ohne vertragliche Absicherung dürfen dort keine personenbezogenen oder mandatsbezogenen Inhalte landen. Ohne Absicherung gilt: anonymisieren oder pseudonymisieren.
- § 62a StBerG gilt auch für KI-Anbieter. Anbieter müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet sein, bevor sie Kenntnis von Mandantendaten erlangen. Der Vertrag bedarf der Textform.
- Private KI-Accounts sind tabu. Die FAQ stuft den dienstlichen Einsatz privater KI als unzulässig ein. Kanzleien sollen betriebliche Zugänge stellen.
- EU-Anbieter sind vorzuziehen. Die Kammer empfiehlt europäische Anbieter oder Rechenzentren in der EU. Das erleichtert DSGVO und Geheimhaltung.
- Diktier-KI ist grundsätzlich zulässig. Das gilt auch für Aktenvermerke, Gesprächsnotizen und Transkriptionen. Voraussetzung ist die vorherige Einwilligung aller Beteiligten nach § 201 StGB. Einen Offline-Einsatz hält die Kammer für vorzugswürdig.
- Die DSGVO gilt vollumfänglich. Nötig sind Rechtsgrundlage, Auftragsverarbeitungsvertrag, technische Schutzmaßnahmen und Löschkonzepte. Bei hohem Risiko kommt eine Datenschutz-Folgenabschätzung hinzu.
- Regeln und Überblick gehören dazu. Die FAQ empfiehlt eine KI-Richtlinie, einen Freigabeprozess für neue Tools und ein KI-Verzeichnis. Eine feste Form ist nicht vorgeschrieben, oft reicht eine schlanke Tabelle.
- Mandanteninformation ist abgestuft. Eine ausdrückliche berufsrechtliche Offenlegungspflicht gibt es derzeit nicht. Datenschutzrechtlich ist eine Information aber erforderlich, wenn personenbezogene Mandantendaten an einen KI-Dienst fließen.
- Interne Notizen müssen nicht gekennzeichnet werden. Bei rein interner Nutzung besteht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO grundsätzlich keine Kennzeichnungspflicht. Bei einer späteren Veröffentlichung ist neu zu prüfen.
Was bedeutet das für KI-Meeting-Assistenten?
Die FAQ nennt die Transkription von Gesprächen ausdrücklich. Für Kanzleien zählen damit vier Prüfpunkte: Haben alle Beteiligten vorher eingewilligt? Ist der Anbieter nach § 62a StBerG verpflichtet? Besteht ein Auftragsverarbeitungsvertrag? Wo werden die Daten verarbeitet? Details dazu stehen im Beitrag Darf ein KI-Tool Mandantengespräche transkribieren?.
TaxMeet (Next Intelligence GmbH, Berlin) erfasst Gespräche ohne Meeting-Bot direkt auf dem Gerät und speichert Transkripte und Dokumente in Frankfurt am Main. Die Einwilligung ersetzt das nicht: Sie holt die Kanzlei vor jedem Gespräch selbst ein. Mustertexte dafür stellen wir bereit.
Was sollten Kanzleien jetzt tun?
Am einfachsten beginnt die Umsetzung mit einem Blick auf den Bestand: Welche KI-Tools nutzt das Team bereits, auch inoffiziell? Daraus entstehen das KI-Verzeichnis und eine erste Richtlinie. Für jedes Tool mit Mandantenbezug folgt die Anbieterprüfung.
Häufige Fragen.
Müssen Steuerberater KI nutzen?
Nein. Nach der BStBK-FAQ besteht derzeit keine rechtliche Pflicht, KI einzusetzen. Die Kammer empfiehlt aber ausdrücklich, sich mit der Technologie zu befassen, vor allem aus wirtschaftlichen und strategischen Gründen.
Brauchen Kanzleien einen KI-Beauftragten?
Nein, eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Betreiber müssen aber nach Art. 4 KI-VO Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen, deshalb kann eine interne Ansprechperson sinnvoll sein.
Ist KI in der Kanzlei durch die Berufshaftpflicht gedeckt?
In der Regel ja, weil KI als Werkzeug gilt und der Steuerberater für das Ergebnis haftet. Entscheidend sind aber die Versicherungsbedingungen. Die BStBK rät, im Zweifel beim Versicherer nachzufragen.
Muss ich KI-generierte Besprechungsnotizen kennzeichnen?
Bei rein interner Nutzung besteht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO grundsätzlich keine Kennzeichnungspflicht. Werden solche Inhalte später extern veröffentlicht, kann eine neue rechtliche Prüfung nötig sein.
Quellen
- Bundessteuerberaterkammer: FAQ: KI im steuerberatenden Berufsstand (Stand 27. Oktober 2026), abgerufen am 30. Oktober 2026
- Gesetze im Internet: § 62a StBerG, Inanspruchnahme von Dienstleistungen, abgerufen am 30. Oktober 2026
- Gesetze im Internet: § 201 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, abgerufen am 30. Oktober 2026
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), abgerufen am 30. Oktober 2026
Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung.
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